§1 Name, Sitz. Zweck und Geschäftsjahr des Vereins - Der Verein heißt "Oberhessischer Anwaltverein". Er hat seinen Sitz in Gießen. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen Interessen der Rechtsanwaltschaft im Bereich des Landgerichtsbezirks Gießen, insbesondere durch Förderung der örtlichen Belange der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats. Der Verein soll auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt der Vereinsmitglieder fördern.
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
- Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltendzumachen, sowie die Mitglieder dem nicht widersprechen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.
- Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im übrigen im Einvernehmen mit ihm die berufspolitischen Interessen und die Fortbildung der Mitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann jeder bei einem Gericht im Bezirk des Landgerichts Gießen zugelassener Rechtsanwalt werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
Ein nicht bei einem Gericht im Bezirk des Landgerichts Gießen zugelassener Rechtsanwalt kann nur bei begründetem Interesse Mitglied werden. Die Aufnahme ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu beantragen. - Als außerordentliches Mitglied kann auf entsprechenden Antrag eine natürliche Person aufgenommen werden, die als Rechtsanwalt im Bereich des Landgerichtsbezirks Gießen zugelassen war. Ferner kann jeder deutsche Rechtsanwalt, der keine Niederlassung in Deutschland hat und jeder ausländische Rechtsanwalt außerordentliches Mitglied werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen. Sie soll nur an besonders verdiente Personen verliehen werden.
- Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlußfassung. - Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorsitzenden Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat die Berufung an den Vorstand zulässig.
Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit Zugang des Vorstandsbeschlusses. Die nächste Mitgliederversammlung bescheidet den Ausschluß, vereinsintern abschließend.
§3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§4 Der Vereinsvorstand - Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie zwei Beisitzern. Der Schriftführer ist gleichzeitig der stellvertretende Vorsitzende.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter (Schriftführer) vertreten.
- Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt, Vorstandsmitglieder führen darüber hinaus ihre Ämter bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann sich der Restvorstand aus den Vereinsmitgliedern bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Zuwahl (Kooptation) ergänzen. Zu solchen Vorstandsergänzungs-sitzungen ist vom Vorstand schriftlich mit Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen einzuladen. Für die Protokollierung dieser Sitzung gilt § 6 Absatz 7 der Satzung entsprechend.
- Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§5 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- die Bestellung des Kassenprüfers und seines Vertreters
- die Genehmigung des Jahresabschlusses
- die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
- die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus findet sie nach Bedarf statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen erfolgen auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung des Vorstandes. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zugehen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei der Beschlußfassung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende. Eine Satzungsänderung bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sie ist nur zulässig, sofern sie den Mitgliedern 14 Tage vor der Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung in schriftlicher Form mitgeteilt wurde.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und allen Vereinsmitgliedern zugeht.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: - durch Austrittserklärung. Diese ist schriftlich dem Vorstand abzugeben, kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muß drei Monate vor dessen Ablauf dem Verein zugehen.
- durch Tod.
- durch Ausschluß.
- durch Ausscheiden aus der Anwaltschaft.
- bei Wegfall der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3.
§7 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Sie bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen und ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Sofern die Versammlung nicht beschlußfähig ist, wird eine weitere Versammlung mit dem gleichen Gegenstand einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Bei Auflösung ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 06. Oktober 2009 um 15:46 Uhr |